Die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 mssen erfllt sein.

Sondervorschrift fr die Verpackung B 18:
Fr die UN-Nummer 3531 mssen die Gropackmittel (IBC) so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen des Gropackmittels (IBC) fhren knnte.